Die Geringwertigen Wirtschaftsgüter im Steuerrecht

Eine unendliche Geschichte!

Seit vielen Jahren ist die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht geändert worden.  Schon zu DM-Zeiten konnten Wirtschaftsgüter mit Anschaffung- oder Herstellkosten unter 800,– DM im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Daran hat auch der Euro nichts geändert. Der Betrag wurde umgerechnet und bis zum 31.12.2007 galt die neue Grenze von 410,– €. Der Betrag für diese Obergrenze galt im Übrigen schon seit mehr als 20 Jahren. Obwohl aufgrund der allgemeinen Teuerungsrate heute immer weniger selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter für diesen Betrag zu kommen sind. Eine Anhebung der Grenze war also schon seit Jahren überfällig.

Daher ist es vom Grundsatz her zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Grenze auf 1000,– € angehoben hat.

Die Regelung, das GwG im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können, war einmal gedacht, um dem Steuerzahler das Absetzen kleinerer Investitionen zu vereinfachen. Doch was passierte dann?

Wir werden zukünftig unterscheiden müssen:

Kauft man ein Wirtschaftsgut, dass weniger als 250,– € netto kostet, so gilt weiterhin die alte Regelung: Absetzen im Jahr der Anschaffung!

Kostet das Wirtschaftsgut mehr als 250,– € aber unter 1000,– €, so musste es ab dem Steuerjahr 2008 auf einem Poolkonto erfasst und über 5 Jahre mit jährlich 20% abgesetzt werden.

Statt endlich im Steuerdschungel  aufzuräumen werden hier neue Knüppel vor die Beine der Steuerzahler geworfen. Nichts wird einfacher!

Wir werden also in jedem Jahr ein neues Poolkonto anlegen müssen, auf dem alle GwG, die in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr angeschafft werden gesammelt werden. Ab dem Jahr 2012 sind dann in jedem Betrieb 5 zusätzliche Konten zu verwalten.

Eine Absetzung für vorzeitigen Verschleiß oder für Verluste eines geringwertigen Wirtschaftsgutes wird es zukünftig nicht mehr geben. Steuerrechtlich ist dann ein Laptop, das beispielsweise wenige Tage nach der Anschaffung gestohlen wurde, weiterhin in der Bilanz zu führen. Ebenso auch die Motorsäge, bei der der Motor aufgrund eines Bedienungsfehlers kaputt gegangen ist.  Die AfA-Tabellen gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht. Der PC wird also, wenn er unter 1000,– € kostet, zukünftig über 5 Jahre und nicht wie bisher über 3 Jahre abzusetzen sein.

Fraglich ist, ob eine GmbH dann die steuerrechtlich richtige Bilanz auch veröffentlichen darf. Handelsrechtlich dürfte eine Bilanz, in der Wirtschaftsgüter erfasst sind, die im Betrieb nicht mehr existieren wohl kaum zulässig sein.

Darf oder muss die Bilanz für das Finanzamt anders aussehen als die im Unternehmensregister veröffentlichte?

Und hier einige Beispiele:

Der Bürostuhl ist, wenn er nur 249,– € kostet sofort absetzbar.

Der  komfortable Schreibtischsessel für 500,–  €  wird im Poolkonto in 5 Jahren mit jährlich 100,– abzusetzen sein.

Der Chefsessel mit elektrischer Rückenmassage und speicherbaren Sitz- und Schlafpositionen (falls es so was überhaupt gibt) für 1000,– € wird dann nach AfA-Tabelle über 13 Jahre abgesetzt (jährlich 76,92 €) .

Der PC für 999,– € im Sonderangebot wird als geringwertiges Wirtschaftgut im Poolkonto über 5 Jahre abgesetzt (jährlich: 199,80 €)

Das gleiche Modell aus dem etwas teureren Fachgeschäft hingegen kann nach AfA-Tabelle über 3 Jahre abgesetzt werden (1000,– € / 3 Jahre= 333,33,– €)

Das letzte Beispiel ist insofern interessant, als doch vor einigen Jahren die Abschreibungszeit für Computer von 4 auf 3 Jahre herabgesetzt wurde, um dem immer schnelleren technischen Fortschritt in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Nun wird durch die Neuregelung die Zeit wieder auf 5 Jahre verlängert.

Diese Regelungen gelten ab 2008 für alle Steuerzahler, die eine Gewinnermittlung durchführen. Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften bleibt übrigens die alte Regelung mit der 800,– € Grenze bestehen. Und das obwohl wir doch alle gleich sind – zumindestens vor dem Gesetz.

Das hat mittlerweile auch der Fikus eingesehen und nun kann man wählen: Poolabschreibung bis 1000,– € oder sofort absetzen bis 800,– €. Beides darf man allerdings nicht!

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